Guter Mieterschutz beginnt bei sauberer Auswahl, aber die hat klare rechtliche Grenzen. Wer weiß, welche Fragen erlaubt sind, wann eine Bonitätsauskunft zulässig ist und wie die Kaution korrekt läuft, vermeidet Ärger und Bußgeldrisiko. Ein Leitfaden für Vermieter.
Selbstauskunft: was erlaubt ist
Die Mieterselbstauskunft ist Ihr wichtigstes Auswahlinstrument, aber nur im Rahmen des berechtigten Interesses. Zulässig sind Fragen zu Identität, Beschäftigung, Einkommen, mietrelevanter Bonität und der Zahl der einziehenden Personen. Unzulässig sind Fragen, die nichts mit dem Mietverhältnis zu tun haben: Familienplanung und Kinderwunsch, Religion, Parteizugehörigkeit oder die Mitgliedschaft im Mieterverein.
Mehr Daten sind nicht mehr Sicherheit
Der Reflex, möglichst viel abzufragen, ist rechtlich riskant. Die DSGVO verlangt Datensparsamkeit: Erheben Sie nur, was für die Vermietungsentscheidung nötig ist. Unzulässige Fragen dürfen Interessenten zudem falsch beantworten, ohne dass das später zur Kündigung berechtigt.
Bonität richtig prüfen
Eine Bonitätsauskunft ist legitim, aber erst zum richtigen Zeitpunkt. Sie dürfen sie nicht von allen Interessenten pauschal verlangen, sondern erst, wenn jemand ernsthaft für die Wohnung in Frage kommt. In der Regel reicht die SCHUFA-Verbraucherauskunft beziehungsweise der für die Vermietung gedachte BonitätsCheck; eine vollständige Wirtschaftsauskunft mit allen Details ist meist unverhältnismäßig.
Ergänzend üblich und zulässig sind eine Einkommensbestätigung sowie, als Nachweis, eine Bescheinigung über Mietschuldenfreiheit des Vorvermieters.
Die Kaution (§ 551 BGB)
Für die Mietsicherheit gilt ein klarer gesetzlicher Rahmen:
- Höhe: maximal drei Nettokaltmieten (Monatsmiete ohne Betriebskosten).
- Zahlung: Der Mieter darf in drei gleichen Monatsraten zahlen; die erste Rate ist zu Mietbeginn fällig.
- Anlage: Die Kaution ist getrennt vom Vermietervermögen und insolvenzsicher anzulegen; die Zinsen stehen dem Mieter zu.
Digital & rechtssicher
Vieles lässt sich heute digital abwickeln: Selbstauskunft per Online-Formular, der SCHUFA-BonitätsCheck als PDF, digitale Mietverträge und, als Alternative zur klassischen Barkaution, die Kautionsbürgschaft, bei der eine Versicherung oder ein Anbieter für die Kaution einsteht. Das spart Aufwand, ändert aber nichts an den Regeln: Datensparsamkeit, korrekter Zeitpunkt der Bonitätsprüfung und die Grenzen des § 551 BGB gelten unverändert. Wer sauber dokumentiert, steht im Streitfall besser da. Auch das ist Teil einer realistischen Vermieter-Kalkulation.
Häufige Fragen
Darf ich von jedem Interessenten eine SCHUFA-Auskunft verlangen?
Nein. Erst wenn jemand ernsthaft in die engere Wahl kommt, ist die Bonitätsauskunft zulässig. Ein pauschales Anfordern von allen Bewerbern ist datenschutzrechtlich unzulässig.
Wie hoch darf die Kaution sein?
Höchstens drei Nettokaltmieten. Der Mieter darf in drei gleichen Monatsraten zahlen, und die Kaution muss getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt werden.
Darf ein Mieter unzulässige Fragen falsch beantworten?
Ja. Fragen ohne mietrechtlichen Bezug, etwa zu Familienplanung oder Religion, dürfen bewusst falsch beantwortet werden, ohne dass daraus später ein Kündigungsgrund entsteht.
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Kontakt aufnehmenDieser Beitrag ist eine allgemeine, redaktionelle Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Einzelfall sowie die geltenden Vorschriften (u. a. § 551 BGB, DSGVO).
Quellen
- 1.§ 551 BGB: Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten (Bundesministerium der Justiz)
- 2.Selbstauskunft des Mieters: Was zulässig ist (fachanwalt.de)
- 3.SCHUFA-Auskunft für Vermieter: Was darf angefragt werden? (KSK-Immobilien)

